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Ratgeber

Pflegegrad und Mobilität: Welche Fahrtkosten Ihnen zustehen

Von Sanftmobil·Lesezeit ca. 7 Min.
Ältere Person mit Pflegekraft

Ein Pflegegrad eröffnet Ansprüche – auch bei Fahrten zu Arzt, Therapie oder Werkstatt. Wir erklären, welcher Grad welche Kosten abdeckt und welcher Kostenträger jeweils zuständig ist.

Mit einem Pflegegrad stehen Ihnen verschiedene Leistungen zu – auch bei der Mobilität. Wir erklären, welcher Pflegegrad welche Fahrtkosten abdeckt und worauf Sie achten sollten.

Die fünf Pflegegrade im Überblick

Seit 2017 gibt es fünf Pflegegrade, die den Grad der Selbstständigkeit einer Person abbilden. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher die Unterstützung.

Grad 1–2
Geringe bis erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Grad 3
Schwere Beeinträchtigung – bei dauerhafter Mobilitätseinschränkung relevant für Fahrtkosten
Grad 4
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Grad 5
Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen

Welcher Pflegegrad zahlt welche Fahrt?

Für die Übernahme von Krankenfahrten durch die Krankenkasse gilt: Ab Pflegegrad 4 oder 5 werden medizinisch notwendige Fahrten mit Transportschein in der Regel übernommen. Bei Pflegegrad 3 ist dies möglich, wenn eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.

Tipp: Auch unabhängig vom Pflegegrad zählt ein Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (aG, Bl, TBl oder H). Liegt eines davon vor, übernimmt die Krankenkasse die Fahrt ebenfalls. Wichtig: Ein Grad der Behinderung (GdB) allein – ohne Merkzeichen – reicht dafür nicht aus.

Fahrten zur Werkstatt und Tagesförderung

Fahrten zu einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder zu einer Tagesförderstätte laufen meist nicht über die Krankenkasse, sondern über die Eingliederungshilfe. Zuständig ist in Berlin der Teilhabefachdienst im Sozialamt des Bezirksamts (für Kinder und Jugendliche das Jugendamt); der Pflegegrad spielt dafür keine Rolle, wohl aber der Bedarf an Unterstützung. Wie der Antrag läuft, steht im Ratgeber Eingliederungshilfe – auch dabei unterstützen wir Sie.

Pflegegrad beantragen: Ablauf und Fristen

Den Pflegegrad beantragen Sie formlos bei der Pflegekasse – sie ist bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt. Ein Anruf oder ein kurzer Brief genügt; das Datum des Antrags zählt für den Leistungsbeginn. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (bei Privatversicherten Medicproof) mit der Begutachtung zu Hause oder per strukturiertem Telefoninterview. Bewertet wird in sechs Bereichen, wie selbstständig Sie den Alltag bewältigen: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit und Therapie sowie Gestaltung des Alltagslebens. Aus den gewichteten Punkten ergibt sich der Pflegegrad (§ 15 SGB XI).

  • Frist: Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang entscheiden (§ 18c SGB XI). Liegt die antragstellende Person im Krankenhaus oder in der Reha und hängt die Weiterversorgung davon ab, muss die Begutachtung spätestens am fünften Arbeitstag erfolgen (§ 18a Abs. 5 SGB XI) – wichtig, wenn nach der Entlassung sofort Fahrten und Pflege organisiert sein müssen.
  • Vorbereitung: Ein bis zwei Wochen Pflegetagebuch führen, Medikamentenplan, Arztberichte und Hilfsmittel bereitlegen, pflegende Angehörige zum Termin dazuholen und ehrlich schildern, was ohne Hilfe nicht mehr geht.
  • Höherstufung: Verschlechtert sich der Zustand, stellen Sie einen Antrag auf Höherstufung – gleicher Weg, neue Begutachtung. Der Sprung von Pflegegrad 3 auf 4 ist für Krankenfahrten entscheidend, weil die Genehmigung dann ohne Nachweis der Mobilitätseinschränkung als erteilt gilt.
  • Widerspruch: Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen; fordern Sie dafür das Gutachten an. Pflegestützpunkte und Sozialverbände helfen kostenlos bzw. gegen Mitgliedsbeitrag.

Was der Pflegegrad an Leistungen bringt (Stand 2026)

Seit dem 1. Januar 2025 gelten folgende monatliche Beträge der Pflegeversicherung; die nächste Anpassung ist für 2028 vorgesehen:

Pflegegeld, Pflegesachleistung und Entlastungsbetrag je Pflegegrad (monatlich, Stand August 2026, ohne Gewähr)
PflegegradPflegegeld (Angehörige pflegen)Pflegesachleistung (Pflegedienst)Entlastungsbetrag
1––131 €
2347 €796 €131 €
3599 €1.497 €131 €
4800 €1.859 €131 €
5990 €2.299 €131 €

Hinzu kommen ab Pflegegrad 2 der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI, seit 1. Juli 2025), 42 € monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sowie Zuschüsse für Wohnumfeldverbesserungen. Pflegegeld und Sachleistung lassen sich kombinieren; bis zu 40 % der nicht genutzten Sachleistung können in anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden.

Alltagsfahrten über die Pflegekasse: Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege

Nicht jede Fahrt ist medizinisch notwendig – zum Friseur, zur Familie, zum Einkauf oder zu Veranstaltungen zahlt die Krankenkasse nicht. Hier helfen zwei Leistungen der Pflegekasse: Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat (alle Pflegegrade) erstattet Kosten landesrechtlich anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag – in Berlin gehören Alltagsbegleitung und Mobilitätshilfen dazu; nicht genutzte Beträge sammeln sich bis zum 30. Juni des Folgejahres an. Ab Pflegegrad 2 lässt sich außerdem die Verhinderungspflege stundenweise einsetzen, wenn ein Dienst den Pflegebedürftigen begleitet und die pflegende Person dadurch entlastet wird – mit Kostenzusage der Kasse. Wie beides genau funktioniert und welche Anbieter abrechnen dürfen, erklärt unser Ratgeber Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege.

Drei Praxisbeispiele aus Berlin

  • Pflegegrad 4, Dialyse in Neukölln: Die Nephrologin stellt den Transportschein für die Serie aus, die Krankenkasse erteilt eine Dauergenehmigung. Der Fahrgast zahlt pro Fahrt 5 bis 10 € Zuzahlung – nach Erreichen der Belastungsgrenze (1 % des Bruttoeinkommens bei chronischer Krankheit) nichts mehr.
  • Pflegegrad 3 ohne Merkzeichen, Physiotherapie in Pankow: Die Ärztin vermerkt auf dem Transportschein die dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung (Rollator, keine selbstständige Nutzung von Bus und Bahn) – damit gilt die Genehmigung als erteilt. Ohne diesen Vermerk müsste die Kasse im Einzelfall genehmigen.
  • Pflegegrad 2, Besuch der Tochter in Spandau: Keine Krankenfahrt. Die Familie nutzt die stundenweise Verhinderungspflege für die Begleitung und sammelt den Entlastungsbetrag für einen anerkannten Begleitdienst; alternativ fährt Sanftmobil zum Festpreis.

Häufige Fragen

In der Regel ab Pflegegrad 4 oder 5. Bei Pflegegrad 3 ist eine Übernahme möglich, wenn eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt. Voraussetzung ist immer ein Transportschein.

Beides kann zur Kostenübernahme führen. Ein Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H im Schwerbehindertenausweis berechtigt unabhängig vom Pflegegrad zur Übernahme medizinisch notwendiger Fahrten.

Diese laufen über die Eingliederungshilfe – in Berlin über den Teilhabefachdienst im Sozialamt des Bezirksamts bzw. die Werkstatt selbst – nicht über die Krankenkasse.

Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang entscheiden. Liegt die Person im Krankenhaus oder in der Reha und hängt die Weiterversorgung davon ab, muss die Begutachtung schon am fünften Arbeitstag erfolgen (§ 18a Abs. 5 SGB XI).

Nicht als Krankenfahrt – aber über den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat (anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, z. B. Alltagsbegleitung mit Fahrt) oder ab Pflegegrad 2 über die stundenweise Verhinderungspflege, wenn ein Dienst den Pflegebedürftigen begleitet und die Pflegeperson entlastet wird.

347 € bei Pflegegrad 2, 599 € bei Pflegegrad 3, 800 € bei Pflegegrad 4 und 990 € bei Pflegegrad 5 im Monat (Stand seit 1. Januar 2025, nächste Anpassung 2028). Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber den Entlastungsbetrag von 131 €.

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Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Regelungen können sich ändern und im Einzelfall abweichen. Sprechen Sie uns für eine individuelle Beratung gerne an.
Geschrieben von der Sanftmobil-Disposition, fachlich geprüft von Mert Karadeniz (Geschäftsführer)

Wir organisieren täglich Kranken- und Behindertenfahrten in allen 12 Berliner Bezirken und beraten Fahrgäste, Angehörige und Einrichtungen zu Transportschein, Kostenträgern und Rollstuhlsicherung. Dieser Ratgeber fasst unsere Praxiserfahrung zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung – maßgeblich sind Ihre Krankenkasse bzw. der Kostenträger. Mehr über uns

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