
Ein Pflegegrad eröffnet Ansprüche – auch bei Fahrten zu Arzt, Therapie oder Werkstatt. Wir erklären, welcher Grad welche Kosten abdeckt und welcher Kostenträger jeweils zuständig ist.
Mit einem Pflegegrad stehen Ihnen verschiedene Leistungen zu – auch bei der Mobilität. Wir erklären, welcher Pflegegrad welche Fahrtkosten abdeckt und worauf Sie achten sollten.
Seit 2017 gibt es fünf Pflegegrade, die den Grad der Selbstständigkeit einer Person abbilden. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher die Unterstützung.
Für die Übernahme von Krankenfahrten durch die Krankenkasse gilt: Ab Pflegegrad 4 oder 5 werden medizinisch notwendige Fahrten mit Transportschein in der Regel übernommen. Bei Pflegegrad 3 ist dies möglich, wenn eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.
Tipp: Auch unabhängig vom Pflegegrad zählt ein Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (aG, Bl, TBl oder H). Liegt eines davon vor, übernimmt die Krankenkasse die Fahrt ebenfalls. Wichtig: Ein Grad der Behinderung (GdB) allein – ohne Merkzeichen – reicht dafür nicht aus.
Fahrten zu einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder zu einer Tagesförderstätte laufen meist nicht über die Krankenkasse, sondern über die Eingliederungshilfe. Zuständig ist in Berlin der Teilhabefachdienst im Sozialamt des Bezirksamts (für Kinder und Jugendliche das Jugendamt); der Pflegegrad spielt dafür keine Rolle, wohl aber der Bedarf an Unterstützung. Wie der Antrag läuft, steht im Ratgeber Eingliederungshilfe – auch dabei unterstützen wir Sie.
Den Pflegegrad beantragen Sie formlos bei der Pflegekasse – sie ist bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt. Ein Anruf oder ein kurzer Brief genügt; das Datum des Antrags zählt für den Leistungsbeginn. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (bei Privatversicherten Medicproof) mit der Begutachtung zu Hause oder per strukturiertem Telefoninterview. Bewertet wird in sechs Bereichen, wie selbstständig Sie den Alltag bewältigen: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit und Therapie sowie Gestaltung des Alltagslebens. Aus den gewichteten Punkten ergibt sich der Pflegegrad (§ 15 SGB XI).
Seit dem 1. Januar 2025 gelten folgende monatliche Beträge der Pflegeversicherung; die nächste Anpassung ist für 2028 vorgesehen:
| Pflegegrad | Pflegegeld (Angehörige pflegen) | Pflegesachleistung (Pflegedienst) | Entlastungsbetrag |
|---|---|---|---|
| 1 | – | – | 131 € |
| 2 | 347 € | 796 € | 131 € |
| 3 | 599 € | 1.497 € | 131 € |
| 4 | 800 € | 1.859 € | 131 € |
| 5 | 990 € | 2.299 € | 131 € |
Hinzu kommen ab Pflegegrad 2 der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI, seit 1. Juli 2025), 42 € monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sowie Zuschüsse für Wohnumfeldverbesserungen. Pflegegeld und Sachleistung lassen sich kombinieren; bis zu 40 % der nicht genutzten Sachleistung können in anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden.
Nicht jede Fahrt ist medizinisch notwendig – zum Friseur, zur Familie, zum Einkauf oder zu Veranstaltungen zahlt die Krankenkasse nicht. Hier helfen zwei Leistungen der Pflegekasse: Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat (alle Pflegegrade) erstattet Kosten landesrechtlich anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag – in Berlin gehören Alltagsbegleitung und Mobilitätshilfen dazu; nicht genutzte Beträge sammeln sich bis zum 30. Juni des Folgejahres an. Ab Pflegegrad 2 lässt sich außerdem die Verhinderungspflege stundenweise einsetzen, wenn ein Dienst den Pflegebedürftigen begleitet und die pflegende Person dadurch entlastet wird – mit Kostenzusage der Kasse. Wie beides genau funktioniert und welche Anbieter abrechnen dürfen, erklärt unser Ratgeber Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege.
In der Regel ab Pflegegrad 4 oder 5. Bei Pflegegrad 3 ist eine Übernahme möglich, wenn eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt. Voraussetzung ist immer ein Transportschein.
Beides kann zur Kostenübernahme führen. Ein Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H im Schwerbehindertenausweis berechtigt unabhängig vom Pflegegrad zur Übernahme medizinisch notwendiger Fahrten.
Diese laufen über die Eingliederungshilfe – in Berlin über den Teilhabefachdienst im Sozialamt des Bezirksamts bzw. die Werkstatt selbst – nicht über die Krankenkasse.
Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang entscheiden. Liegt die Person im Krankenhaus oder in der Reha und hängt die Weiterversorgung davon ab, muss die Begutachtung schon am fünften Arbeitstag erfolgen (§ 18a Abs. 5 SGB XI).
Nicht als Krankenfahrt – aber über den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat (anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, z. B. Alltagsbegleitung mit Fahrt) oder ab Pflegegrad 2 über die stundenweise Verhinderungspflege, wenn ein Dienst den Pflegebedürftigen begleitet und die Pflegeperson entlastet wird.
347 € bei Pflegegrad 2, 599 € bei Pflegegrad 3, 800 € bei Pflegegrad 4 und 990 € bei Pflegegrad 5 im Monat (Stand seit 1. Januar 2025, nächste Anpassung 2028). Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber den Entlastungsbetrag von 131 €.
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