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Eingliederungshilfe: Fahrten zur Werkstatt finanzieren

Von Sanftmobil·Lesezeit ca. 7 Min.
Menschen bei der Arbeit in einer Werkstatt

Fahrten zur Werkstatt oder Tagesförderung müssen Sie nicht selbst zahlen. Über die Eingliederungshilfe übernehmen das oft öffentliche Träger. Wir zeigen, wie das funktioniert.

Wer in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder in einer Tagesförderstätte arbeitet, hat oft Anspruch auf die Übernahme der Fahrtkosten. Wir erklären, wie das funktioniert.

Was ist die Eingliederungshilfe?

Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung, die Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben und an der Gemeinschaft ermöglicht. Dazu gehören auch die Fahrten zur Arbeitsstätte – etwa zur Werkstatt oder zur Tagesförderung.

Wer ist zuständig?

Anders als bei medizinischen Fahrten zahlt hier nicht die Krankenkasse, sondern ein Träger der Eingliederungshilfe. In Berlin sind das je nach Fall:

  • der Teilhabefachdienst im Sozialamt Ihres Bezirksamts – für Erwachsene mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX, Teil 2)
  • das Jugendamt – für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung (§ 35a SGB VIII); bei körperlicher oder geistiger Behinderung ebenfalls der Teilhabefachdienst
  • für Arbeitsfahrten außerhalb der Werkstatt andere Träger: Integrationsamt (LAGeSo), Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit/Jobcenter als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Wir helfen: Die Beantragung kann komplex wirken. Wir beraten Sie gerne, welcher Träger zuständig ist, und unterstützen Sie bei der Abwicklung.

So gehen Sie vor

Bedarf klären

Sie benötigen regelmäßige Fahrten zur Werkstatt oder Tagesförderung? Dann besteht oft ein Anspruch.

Antrag stellen

Der Antrag wird beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe gestellt. Wir helfen Ihnen dabei.

Fahrten genießen

Nach Bewilligung übernehmen wir Ihre regelmäßigen Fahrten – zuverlässig nach festem Fahrplan.

Welche Fahrten die Eingliederungshilfe zahlt

Die Eingliederungshilfe (SGB IX, Teil 2) finanziert Fahrten nie „an sich“, sondern immer als Teil einer Teilhabeleistung. Für den Fahrdienst-Alltag in Berlin sind vier Konstellationen wichtig:

  • Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) und Tagesförderstätte: Die Beförderung zwischen Wohnung und Werkstatt gehört zur Leistung im Arbeitsbereich (§ 58 SGB IX). Die Werkstatt organisiert den Fahrdienst in der Regel selbst oder der Träger bewilligt die Fahrkosten – für Beschäftigte fällt kein Eigenanteil an. Mehr zu Werkstattfahrten.
  • Soziale Teilhabe: Fahrten zu Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsangeboten, zu Vereinen oder zur Selbsthilfegruppe können als Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§ 113 SGB IX) bewilligt werden – etwa als Leistungen zur Mobilität (§ 114 SGB IX: Beförderungsdienste oder Hilfe zum eigenen Kfz), wenn der Berliner Sonderfahrdienst oder Bus und Bahn nicht ausreichen.
  • Assistenz und Begleitung: Wird eine Begleitperson für Wege gebraucht, kann sie als Assistenzleistung (§ 78 SGB IX) bewilligt werden – die Fahrt selbst läuft dann oft über dieselbe Bewilligung.
  • Persönliches Budget: Statt Sachleistungen können Sie ein Geldbudget beantragen (§ 29 SGB IX) und den Fahrdienst Ihrer Wahl selbst beauftragen – wir stellen Ihnen dafür passende Belege aus.

Abgrenzung: Fahrten zu Arzt, Therapie oder Dialyse sind Krankenfahrten der Krankenkasse (Transportschein), nicht Eingliederungshilfe. Alltagsfahrten bei Pflegebedürftigkeit können zusätzlich über Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege laufen. Welche Kasse zuständig ist, muss innerhalb von zwei Wochen geklärt sein – Sie müssen einen Antrag nie beim „richtigen“ Träger stellen (§ 14 SGB IX).

Antrag, Teilhabeplan und Fristen

  1. Antrag stellen – formlos beim Teilhabefachdienst des Sozialamts Ihres Bezirksamts (bzw. Jugendamt): Name, Anliegen („Fahrten zur Tagesförderstätte“), Nachweise wie Schwerbehindertenausweis, ärztliche Befunde, Bescheid der Werkstatt oder Schule. Auf Wunsch helfen wir beim Formulieren.
  2. Bedarfsermittlung: Der Träger ermittelt den Bedarf im Gespräch mit Ihnen – in Berlin mit dem Teilhabeinstrument Berlin (TIB), orientiert an der ICF. Beschreiben Sie konkret, welche Wege Sie ohne Hilfe nicht schaffen und warum ÖPNV oder Sonderfahrdienst nicht reichen.
  3. Teilhabeplan / Gesamtplan: Sind mehrere Träger oder Leistungen beteiligt, wird ein Teilhabeplan erstellt (§ 19 SGB IX); Sie können eine Vertrauensperson mitbringen. Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät kostenlos und unabhängig.
  4. Fristen: Zuständigkeit innerhalb von zwei Wochen, Entscheidung in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang – bzw. zwei Wochen nach Vorliegen eines Gutachtens (§ 14 SGB IX). Bei Teilhabeplanverfahren gelten längere Fristen.
  5. Bescheid und Widerspruch: Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen; danach steht der Weg zum Sozialgericht offen (gerichtskostenfrei).

Einkommen, Vermögen und Eigenanteil

Seit der Reform durch das Bundesteilhabegesetz (2020) ist die Eingliederungshilfe keine Sozialhilfe mehr: Einkommen und Vermögen werden zwar geprüft, aber mit hohen Freibeträgen – beim Vermögen 150 % der jährlichen Bezugsgröße (deutlich über 60.000 €), beim Einkommen ein Beitrag erst oberhalb eines Freibetrags, der sich an der Bezugsgröße orientiert (§§ 136–140 SGB IX). Einkommen und Vermögen von Partnern bleiben außen vor. Beitragsfrei sind unter anderem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Werkstatt), zur Schul- und Hochschulbildung sowie Leistungen für Kinder, die von der Eingliederungshilfe Leistungen erhalten (§ 138 SGB IX). Für die meisten Fahrgäste heißt das: Werkstatt- und Schulfahrten kosten keinen Eigenanteil.

Schulfahrten und Kinder mit Behinderung

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf organisiert in Berlin das Schul- und Sportamt des Bezirksamts die Schülerbeförderung, wenn der Schulweg nicht selbstständig oder mit Bus und Bahn zurückgelegt werden kann; Grundlage ist das Berliner Schulgesetz. Ergänzend oder bei Kindern mit seelischer Behinderung (Autismus-Spektrum, ADHS mit erheblicher Teilhabebeeinträchtigung) kann die Eingliederungshilfe über das Jugendamt (§ 35a SGB VIII) Fahrten und Begleitung bewilligen – auch zu Therapien, Kita oder Förderzentren. Ein Pflegegrad oder Merkzeichen ist dafür nicht Voraussetzung, hilft aber beim Nachweis. Wie eine ruhige, reizarme Schulfahrt mit fester Bezugsperson bei uns abläuft, lesen Sie auf der Seite Schulfahrten für Kinder mit Autismus oder Down-Syndrom; die Merkzeichen erklärt der Ratgeber Merkzeichen.

Häufige Fragen

In der Regel die Eingliederungshilfe als Teil der Werkstattleistung – in Berlin über den Teilhabefachdienst im Sozialamt des Bezirksamts bzw. die Werkstatt selbst – nicht die Krankenkasse. Wir beraten Sie zur Beantragung.

Ja. Fahrten zu Tagesförderstätten gehören zu unserem Angebot und werden häufig über die Eingliederungshilfe finanziert.

Ja, gerne. Wir beraten Sie, welcher Träger zuständig ist, und unterstützen Sie bei der Abwicklung.

Für Erwachsene der Teilhabefachdienst im Sozialamt des Bezirksamts, in dem Sie wohnen; für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung das Jugendamt (§ 35a SGB VIII). Arbeitsfahrten außerhalb der Werkstatt zahlen je nach Fall Integrationsamt (LAGeSo), Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit.

Für Werkstatt- und Schulfahrten in der Regel nicht – diese Leistungen sind beitragsfrei (§ 138 SGB IX). Bei anderen Leistungen zur Sozialen Teilhabe wird ein Beitrag nur oberhalb hoher Einkommens- und Vermögensfreibeträge fällig.

Die Zuständigkeit muss innerhalb von zwei Wochen geklärt sein; entschieden wird in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang, bei Gutachten zwei Wochen nach dessen Vorliegen (§ 14 SGB IX). Bei Teilhabeplanverfahren kann es länger dauern.

Ja. Mit einem Persönlichen Budget (§ 29 SGB IX) beauftragen Sie den Fahrdienst selbst; bei Sachleistungen organisiert der Träger oder die Werkstatt die Fahrt – nennen Sie dort Ihren Wunschanbieter.

Brauchen Sie eine Fahrt in Berlin?

Wir beraten Sie gerne – unverbindlich, kostenlos und mit Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden.

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Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Regelungen können sich ändern und im Einzelfall abweichen. Sprechen Sie uns für eine individuelle Beratung gerne an.
Geschrieben von der Sanftmobil-Disposition, fachlich geprüft von Mert Karadeniz (Geschäftsführer)

Wir organisieren täglich Kranken- und Behindertenfahrten in allen 12 Berliner Bezirken und beraten Fahrgäste, Angehörige und Einrichtungen zu Transportschein, Kostenträgern und Rollstuhlsicherung. Dieser Ratgeber fasst unsere Praxiserfahrung zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung – maßgeblich sind Ihre Krankenkasse bzw. der Kostenträger. Mehr über uns

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