
Fahrten zur Werkstatt oder Tagesförderung müssen Sie nicht selbst zahlen. Über die Eingliederungshilfe übernehmen das oft öffentliche Träger. Wir zeigen, wie das funktioniert.
Wer in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder in einer Tagesförderstätte arbeitet, hat oft Anspruch auf die Übernahme der Fahrtkosten. Wir erklären, wie das funktioniert.
Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung, die Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben und an der Gemeinschaft ermöglicht. Dazu gehören auch die Fahrten zur Arbeitsstätte – etwa zur Werkstatt oder zur Tagesförderung.
Anders als bei medizinischen Fahrten zahlt hier nicht die Krankenkasse, sondern ein Träger der Eingliederungshilfe. In Berlin sind das je nach Fall:
Wir helfen: Die Beantragung kann komplex wirken. Wir beraten Sie gerne, welcher Träger zuständig ist, und unterstützen Sie bei der Abwicklung.
Sie benötigen regelmäßige Fahrten zur Werkstatt oder Tagesförderung? Dann besteht oft ein Anspruch.
Der Antrag wird beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe gestellt. Wir helfen Ihnen dabei.
Nach Bewilligung übernehmen wir Ihre regelmäßigen Fahrten – zuverlässig nach festem Fahrplan.
Die Eingliederungshilfe (SGB IX, Teil 2) finanziert Fahrten nie „an sich“, sondern immer als Teil einer Teilhabeleistung. Für den Fahrdienst-Alltag in Berlin sind vier Konstellationen wichtig:
Abgrenzung: Fahrten zu Arzt, Therapie oder Dialyse sind Krankenfahrten der Krankenkasse (Transportschein), nicht Eingliederungshilfe. Alltagsfahrten bei Pflegebedürftigkeit können zusätzlich über Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege laufen. Welche Kasse zuständig ist, muss innerhalb von zwei Wochen geklärt sein – Sie müssen einen Antrag nie beim „richtigen“ Träger stellen (§ 14 SGB IX).
Seit der Reform durch das Bundesteilhabegesetz (2020) ist die Eingliederungshilfe keine Sozialhilfe mehr: Einkommen und Vermögen werden zwar geprüft, aber mit hohen Freibeträgen – beim Vermögen 150 % der jährlichen Bezugsgröße (deutlich über 60.000 €), beim Einkommen ein Beitrag erst oberhalb eines Freibetrags, der sich an der Bezugsgröße orientiert (§§ 136–140 SGB IX). Einkommen und Vermögen von Partnern bleiben außen vor. Beitragsfrei sind unter anderem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Werkstatt), zur Schul- und Hochschulbildung sowie Leistungen für Kinder, die von der Eingliederungshilfe Leistungen erhalten (§ 138 SGB IX). Für die meisten Fahrgäste heißt das: Werkstatt- und Schulfahrten kosten keinen Eigenanteil.
Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf organisiert in Berlin das Schul- und Sportamt des Bezirksamts die Schülerbeförderung, wenn der Schulweg nicht selbstständig oder mit Bus und Bahn zurückgelegt werden kann; Grundlage ist das Berliner Schulgesetz. Ergänzend oder bei Kindern mit seelischer Behinderung (Autismus-Spektrum, ADHS mit erheblicher Teilhabebeeinträchtigung) kann die Eingliederungshilfe über das Jugendamt (§ 35a SGB VIII) Fahrten und Begleitung bewilligen – auch zu Therapien, Kita oder Förderzentren. Ein Pflegegrad oder Merkzeichen ist dafür nicht Voraussetzung, hilft aber beim Nachweis. Wie eine ruhige, reizarme Schulfahrt mit fester Bezugsperson bei uns abläuft, lesen Sie auf der Seite Schulfahrten für Kinder mit Autismus oder Down-Syndrom; die Merkzeichen erklärt der Ratgeber Merkzeichen.
In der Regel die Eingliederungshilfe als Teil der Werkstattleistung – in Berlin über den Teilhabefachdienst im Sozialamt des Bezirksamts bzw. die Werkstatt selbst – nicht die Krankenkasse. Wir beraten Sie zur Beantragung.
Ja. Fahrten zu Tagesförderstätten gehören zu unserem Angebot und werden häufig über die Eingliederungshilfe finanziert.
Ja, gerne. Wir beraten Sie, welcher Träger zuständig ist, und unterstützen Sie bei der Abwicklung.
Für Erwachsene der Teilhabefachdienst im Sozialamt des Bezirksamts, in dem Sie wohnen; für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung das Jugendamt (§ 35a SGB VIII). Arbeitsfahrten außerhalb der Werkstatt zahlen je nach Fall Integrationsamt (LAGeSo), Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit.
Für Werkstatt- und Schulfahrten in der Regel nicht – diese Leistungen sind beitragsfrei (§ 138 SGB IX). Bei anderen Leistungen zur Sozialen Teilhabe wird ein Beitrag nur oberhalb hoher Einkommens- und Vermögensfreibeträge fällig.
Die Zuständigkeit muss innerhalb von zwei Wochen geklärt sein; entschieden wird in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang, bei Gutachten zwei Wochen nach dessen Vorliegen (§ 14 SGB IX). Bei Teilhabeplanverfahren kann es länger dauern.
Ja. Mit einem Persönlichen Budget (§ 29 SGB IX) beauftragen Sie den Fahrdienst selbst; bei Sachleistungen organisiert der Träger oder die Werkstatt die Fahrt – nennen Sie dort Ihren Wunschanbieter.
Wir beraten Sie gerne – unverbindlich, kostenlos und mit Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden.
Jetzt unverbindlich anfragenWir organisieren täglich Kranken- und Behindertenfahrten in allen 12 Berliner Bezirken und beraten Fahrgäste, Angehörige und Einrichtungen zu Transportschein, Kostenträgern und Rollstuhlsicherung. Dieser Ratgeber fasst unsere Praxiserfahrung zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung – maßgeblich sind Ihre Krankenkasse bzw. der Kostenträger. Mehr über uns