Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Sanft Mobil GmbH, Perleberger Straße 9, 10559 Berlin (nachfolgend „Sanftmobil“) für Beförderungsleistungen. Stand: 1. Oktober 2026 (gilt für Buchungen ab diesem Tag).
Das Wichtigste in Kürze: Selbstzahler zahlen vor der Fahrt: per Überweisung, die spätestens 24 Stunden vor der Abholung bei uns ist, oder nach Absprache bar beim Einsteigen. Kostenlos absagen können Sie bis 72 Stunden vor der Abholung; danach oder wenn Sie nicht angetroffen werden, berechnen wir bei Selbstzahler-Fahrten den Fahrpreis (bei Fahrten über Krankenkasse oder Amt nie den vollen Preis). Wir holen Sie pünktlich ab, wegen des Verkehrs kann es bis zu 30 Minuten später werden, früher nur mit Ihrem Einverständnis. Die ersten 15 Minuten Wartezeit sind kostenlos; längere Wartezeit und Strecken außerhalb Berlins kosten extra, der Betrag steht im Kostenvoranschlag. Bei Fahrten mit Transportschein über die Krankenkasse ändert sich an der Abrechnung nichts. Verbindlich ist der folgende Text.
(1) Diese AGB gelten für alle Beförderungsleistungen der Sanft Mobil GmbH, insbesondere Krankenfahrten, Dialysefahrten, Rollstuhltransporte, Seniorenfahrten, Schul- und Arbeitsfahrten sowie Privat-, Gruppen- und Sonderfahrten im Raum Berlin und darüber hinaus.
(2) Abweichende Bedingungen des Fahrgastes oder Dritter finden keine Anwendung, es sei denn, Sanftmobil stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Für Fahrten, die über eine gesetzliche Krankenkasse oder einen anderen Kostenträger abgerechnet werden, gelten ergänzend die Vorschriften des SGB V (insbesondere § 60 SGB V), die Krankentransport-Richtlinie sowie die Vereinbarungen mit dem jeweiligen Kostenträger.
(4) Es gilt die Fassung dieser AGB, die am Tag der Buchung gilt. Diese Fassung gilt für Fahrten, die ab dem 1. Oktober 2026 gebucht werden. Für Fahrten und Daueraufträge, die vorher gebucht wurden, gelten die bisherigen Bedingungen weiter; die frühere Fassung finden Sie hier.
(1) Die Darstellung unserer Leistungen auf dieser Website ist kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Anfrage.
(2) Der Beförderungsvertrag kommt zustande, wenn Sanftmobil eine Fahrtanfrage (telefonisch, per WhatsApp, E-Mail oder über das Online-Formular) ausdrücklich bestätigt.
(3) Bei regelmäßigen Fahrten (z. B. Dialyse-, Schul- oder Arbeitsfahrten) kann ein Dauerauftrag vereinbart werden; die Bestätigung umfasst dann alle vereinbarten Einzelfahrten.
(1) Sanftmobil erbringt Beförderungsleistungen im Sinne einer Krankenfahrt bzw. Fahrdienstleistung mit Taxi-/Mietwagen-ähnlichen Fahrzeugen, einschließlich rollstuhlgerechter Fahrzeuge und Tragestuhlservice.
(2) Krankenfahrten sind Fahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung während der Fahrt. Sanftmobil erbringt keinen qualifizierten Krankentransport (KTW) und keine Notfallrettung. Benötigt der Fahrgast während der Fahrt medizinisch-fachliche Betreuung, ist ein Krankentransportwagen zu verordnen; in Notfällen ist der Rettungsdienst (112) zu alarmieren.
(3) Unsere Fahrerinnen und Fahrer leisten Hilfestellung beim Ein- und Aussteigen sowie beim Zugang von der Wohnungstür zum Fahrzeug und vom Fahrzeug bis zur Zieladresse (Haus-zu-Haus-Service), soweit dies vereinbart und zumutbar ist.
(1) Es gelten die bei Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
(2) Bei Fahrten mit ärztlicher Verordnung (Transportschein) rechnet Sanftmobil – soweit möglich – direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse bzw. dem Kostenträger ab. Voraussetzung ist eine vollständig ausgefüllte, gültige Verordnung und – soweit erforderlich – die Genehmigung des Kostenträgers.
(3) Die gesetzliche Zuzahlung (10 % der Fahrkosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Fahrt gemäß § 61 SGB V) ist vom Fahrgast zu leisten, sofern keine Zuzahlungsbefreiung nachgewiesen wird.
(4) Lehnt der Kostenträger die Kostenübernahme ab oder fehlen die Voraussetzungen (z. B. gültiger Transportschein, Genehmigung), ist der Fahrgast zur Zahlung des vereinbarten Fahrpreises verpflichtet.
(5) Für die Zahlung von Fahrten, die nicht über eine Krankenkasse oder einen anderen Kostenträger abgerechnet werden (Selbstzahler-Fahrten), gilt § 5.
(6) Führt eine Selbstzahler-Fahrt ganz oder teilweise über die Berliner Stadtgrenze hinaus (z. B. von außerhalb nach Berlin), berechnet Sanftmobil für die Strecke außerhalb Berlins einen Aufschlag. Seine Höhe steht im Kostenvoranschlag und ist im Gesamtpreis enthalten; steht dort kein Aufschlag, fällt keiner an. Für Fahrten über die Krankenkasse oder ein Amt gilt der Tarif des Kostenträgers.
(7) Wartezeiten werden nach § 7 Abs. 5 zusätzlich berechnet.
(1) Selbstzahler-Fahrten sind vor Fahrtantritt zu bezahlen. Nach Annahme des Kostenvoranschlags stellt Sanftmobil die Rechnung; der Fahrgast zahlt den Rechnungsbetrag per Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto (Vorkasse).
(2) Bei Vorkasse muss der Fahrpreis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Abholzeitpunkt auf dem Konto von Sanftmobil gutgeschrieben sein. Den Platz hält Sanftmobil fest, sobald die Zahlung eingegangen ist. Ist der Fahrpreis bis dahin nicht eingegangen, darf Sanftmobil die Fahrt absagen und teilt dies dem Fahrgast vorher mit; Kosten nach § 7 Abs. 2 entstehen dem Fahrgast in diesem Fall nicht.
(3) Den vereinbarten Termin garantiert Sanftmobil, wenn der Rechnungsbetrag bis zum Ende des nächsten Werktags (Montag bis Freitag, ohne gesetzliche Feiertage in Berlin) nach Erhalt der Rechnung auf dem Konto von Sanftmobil eingegangen ist, spätestens jedoch innerhalb der Frist nach Abs. 2; endet diese früher, ist sie maßgeblich. Geht die Zahlung später ein, besteht kein Anspruch auf den vereinbarten Termin; Sanftmobil führt die Fahrt dann durch, sofern der Termin noch frei ist, und bietet andernfalls den nächstmöglichen freien Termin an.
(4) Nach Absprache kann der Fahrpreis bar gezahlt werden. Er ist dann vor Fahrtantritt beim Einsteigen an das Fahrpersonal zu zahlen; der Fahrgast erhält eine Quittung. Bei vereinbarter Barzahlung ist der Platz mit der Bestätigung durch Sanftmobil fest. Bei kurzfristigen Buchungen, bei denen eine normale Überweisung die Frist nach Abs. 2 nicht mehr erreicht, vereinbart Sanftmobil eine Echtzeit-Überweisung oder Barzahlung vor Fahrtantritt.
(5) Bei Fahrten über die gesetzliche Krankenkasse muss die ärztliche Verordnung (Transportschein) vollständig und korrekt ausgefüllt vorliegen, bei genehmigungspflichtigen Fahrten zusätzlich die Genehmigung der Krankenkasse. Bei Fahrten über das Bezirksamt, die Agentur für Arbeit oder einen anderen Kostenträger muss die Kostenübernahme bzw. Genehmigung vollständig vorliegen. Die Unterlagen sind spätestens bei Fahrtantritt im Original vorzulegen. Die Abrechnung erfolgt anschließend direkt mit dem Kostenträger; § 4 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(6) Findet eine bereits bezahlte Fahrt nicht statt, erstattet Sanftmobil den Betrag innerhalb von 14 Tagen auf das Konto des Fahrgastes, soweit nicht nach § 7 Abs. 2 eine Vergütung geschuldet ist.
(1) Der Fahrgast bzw. seine Vertretung sorgt dafür, dass erforderliche Unterlagen (Transportschein, Genehmigung, Zuzahlungsbefreiung, Versichertendaten) rechtzeitig vorliegen, und teilt Besonderheiten der Beförderung (Rollstuhl, Tragestuhl, Begleitperson, Gepäck, Hilfsmittel) bei der Buchung mit.
(2) Änderungen von Terminen, Adressen oder des Gesundheitszustands, die für die Beförderung erheblich sind, sind Sanftmobil unverzüglich mitzuteilen.
(1) Gebuchte Fahrten können bis 72 Stunden vor dem vereinbarten Abholzeitpunkt kostenfrei storniert werden (telefonisch, per WhatsApp oder E-Mail; maßgeblich ist der Zugang bei Sanftmobil). Bei Daueraufträgen gilt die Frist für jede einzelne Fahrt.
(2) Bei einer späteren Stornierung sowie wenn der Fahrgast die Fahrt nicht antritt oder zum vereinbarten Zeitpunkt nicht angetroffen wird (Nichterscheinen), berechnet Sanftmobil den vereinbarten Fahrpreis in voller Höhe. Kann Sanftmobil die Fahrt anderweitig vergeben, entfällt dieser Betrag. Dem Fahrgast bleibt der Nachweis gestattet, dass Sanftmobil kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei Fahrten über die Krankenkasse oder ein Amt gilt Satz 1 nicht: Sanftmobil berechnet dann höchstens eine Ausfallpauschale, deren Höhe in der Buchungsbestätigung genannt ist; ist dort keine genannt oder erfolgt die Absage wegen Erkrankung oder Krankenhausaufnahme, entfällt sie.
(3) Sanftmobil holt den Fahrgast zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Wegen der Verkehrslage oder unvorhersehbarer Verzögerungen im Fahrbetrieb kann sich die Abholung um bis zu 30 Minuten verspäten; das gilt als vertragsgemäß. Früher als vereinbart holt Sanftmobil den Fahrgast nur mit seinem Einverständnis ab. Bei Terminen mit fester Uhrzeit (z. B. Flug, Dialyse, Operation) plant Sanftmobil die Abholung so, dass der Fahrgast rechtzeitig ankommt. Die Haftung nach § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Zeichnet sich eine längere Verspätung ab oder fällt ein Fahrzeug aus, sorgt Sanftmobil für Ersatz (eigenes Fahrzeug oder Partnerunternehmen), damit der Fahrgast fachgerecht befördert wird, und informiert den Fahrgast so früh wie möglich. Kann Sanftmobil keinen Ersatz stellen, entfällt die Zahlungspflicht für diese Fahrt; bereits Gezahltes wird erstattet. Verzögerungen durch höhere Gewalt oder behördliche Maßnahmen begründen keine Ansprüche, soweit Sanftmobil sie nicht zu vertreten hat. Die Haftung nach § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.
(5) Wartet Sanftmobil bei der Abholung, weil der Fahrgast noch nicht abfahrbereit ist, sind die ersten 15 Minuten kostenfrei. Darüber hinausgehende Wartezeiten berechnet Sanftmobil je angefangene Wartestunde mit dem Betrag, der im Kostenvoranschlag oder in der Buchungsbestätigung genannt ist; ist dort kein Betrag genannt, wird keine Wartezeit berechnet. Das gilt für vereinbarte Wartezeiten (z. B. während einer Behandlung oder Veranstaltung) ebenso wie für Wartezeiten, die entstehen, weil der Fahrgast zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abfahrbereit ist. Ist Wartezeit laut Angebot inklusive (z. B. beim Flughafen-Festpreis), gilt das Angebot. Wartezeiten am Zielort sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurden.
(1) Während der Fahrt besteht Anschnallpflicht. Rollstühle werden mit den vorhandenen Rückhaltesystemen gesichert; den Anweisungen des Fahrpersonals ist Folge zu leisten.
(2) Fahrgäste im Rollstuhl werden nur befördert, wenn der Rollstuhl für die Beförderung geeignet ist und gesichert werden kann. Elektro-Rollstühle sind bei der Buchung anzugeben.
(3) Das Rauchen sowie der Konsum von Alkohol im Fahrzeug sind nicht gestattet.
Sanftmobil kann die Beförderung ablehnen oder abbrechen, wenn (a) der Fahrgast eine akute medizinische Betreuung benötigt, die nur der Rettungsdienst oder ein KTW leisten darf, (b) vom Fahrgast eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Fahrbetriebs oder anderer Personen ausgeht, oder (c) die vereinbarten Voraussetzungen der Beförderung (z. B. Sicherung des Rollstuhls) nicht erfüllt werden können.
(1) Für Schäden im Zusammenhang mit der Beförderung haftet Sanftmobil im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Personenbeförderungsrecht und den Vorschriften über die Kfz-Haftpflichtversicherung.
(2) Darüber hinaus unterhält Sanftmobil eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der HanseMerkur Versicherungsgruppe (Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg). Die Versicherung begrenzt die Haftung von Sanftmobil nicht.
(3) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet Sanftmobil unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(4) Für Schäden an mitgeführten Sachen (Gepäck, Hilfsmittel) haftet Sanftmobil nach den gesetzlichen Vorschriften. Wertgegenstände sind vom Fahrgast selbst zu beaufsichtigen.
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten – einschließlich Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit Verordnungen – finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Fahrgast Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Berlin.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.