
Nicht jede Fahrt ist eine Krankenfahrt mit Transportschein. Für den Weg zum Friseur, zur Familie, zum Einkauf oder zur Arztpraxis ohne Verordnung gibt es zwei Töpfe der Pflegeversicherung, die viele Familien liegen lassen: den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat und die Verhinderungspflege mit bis zu 3.539 € im Jahr. Wir zeigen, wofür Sie beide einsetzen können, was in Berlin dafür gilt und wie die Abrechnung läuft.
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt seit dem 1. Januar 2025 131 € im Monat (vorher 125 €) und steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu, die zu Hause versorgt werden – unabhängig vom Pflegegeld und ohne Anrechnung darauf. Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern erstattet: Sie reichen die Rechnung eines berechtigten Anbieters bei der Pflegekasse ein oder unterschreiben eine Abtretungserklärung, dann rechnet der Anbieter direkt mit der Kasse ab.
Was Sie in einem Monat nicht nutzen, verfällt nicht sofort: Der Betrag sammelt sich im Kalenderjahr an, und ein Rest am Jahresende kann noch bis zum 30. Juni des Folgejahres ausgegeben werden. Wer den Entlastungsbetrag ein Jahr lang liegen lässt, hat also rechnerisch über 1.500 € für Unterstützung im Alltag ungenutzt.
Das Gesetz nennt vier Verwendungszwecke:
Für Fahrten heißt das: Die reine Beförderung ist keine Pflegeleistung. Erstattungsfähig wird der Weg, wenn er Teil einer anerkannten Begleit- oder Unterstützungsleistung ist – jemand holt Sie ab, begleitet Sie zum Termin oder zum Einkauf und bringt Sie zurück. Ob ein Anbieter abrechnen darf, hängt also nicht vom Fahrzeug ab, sondern von seiner Anerkennung nach Landesrecht. Zusätzlich können Sie bis zu 40 % des Sachleistungsbetrags der Pflegekasse in Leistungen anerkannter Alltagsangebote umwandeln (Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI), wenn Sie die ambulante Sachleistung nicht voll für einen Pflegedienst brauchen.
In Berlin erkennt die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege Angebote zur Unterstützung im Alltag nach der Berliner Pflegeunterstützungsverordnung (PuVO) an. Eine Übersicht aller anerkannten Angebote führt das Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung (pflegeunterstuetzung-berlin.de); die Berliner Pflegestützpunkte beraten kostenlos, welches Angebot in Ihrem Bezirk passt. Auch geschulte Einzelpersonen aus der Nachbarschaft können sich in Berlin anerkennen lassen (Nachbarschaftshilfe seit 2021: kurzer Grundkurs oder Informationsveranstaltung, Abrechnung bis 8 € pro Stunde).
Zwei Fragen vor der ersten Buchung: „Sind Sie in Berlin als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI anerkannt?“ und „Rechnen Sie per Abtretung direkt mit der Pflegekasse ab oder bekomme ich eine Rechnung zur Einreichung?“ Ohne Anerkennung erstattet die Pflegekasse den Entlastungsbetrag nicht – egal, wie gut die Leistung war.
Wer zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt wird, hat ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): Die Pflegekasse zahlt eine Ersatzpflege, wenn die Pflegeperson verhindert ist – durch Urlaub, Krankheit, Termine oder einfach, weil sie eine Pause braucht. Seit dem 1. Juli 2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI), der flexibel zwischen beiden aufgeteilt werden kann, für bis zu acht Wochen im Jahr. Die frühere Wartezeit von sechs Monaten Vorpflege ist entfallen.
Die Ersatzpflege darf auch stundenweise in Anspruch genommen werden – bei weniger als acht Stunden am Tag wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Übernehmen kann sie ein Pflegedienst, ein Betreuungsdienst, Nachbarn oder Bekannte (bei nahen Angehörigen gelten Obergrenzen). Für Fahrten ist das interessant: Begleitet ein Dienst den Pflegebedürftigen für einige Stunden zum Arzt, zur Familie oder zu einer Veranstaltung und ist die pflegende Person in dieser Zeit entlastet, lässt sich das als stundenweise Verhinderungspflege abrechnen – eine Anerkennung nach § 45a ist dafür nicht nötig. Holen Sie trotzdem vorher eine Kostenzusage Ihrer Pflegekasse ein; die Kassen handhaben Begleit- und Fahrleistungen unterschiedlich.
Medizinisch notwendige Fahrten laufen bei uns mit Transportschein über die Krankenkasse (Ratgeber Transportschein). Für Alltags- und Teilhabefahrten – zur Familie, zum Einkauf, zum Friseur, zu Veranstaltungen – klären wir vor der ersten Fahrt mit Ihnen den passenden Kostenträger: Pflegekasse über Entlastungsbetrag (nur mit Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag) oder stundenweise Verhinderungspflege mit Kostenzusage, Eingliederungshilfe bzw. Persönliches Budget, oder Festpreis als Selbstzahler per kostenlosem Kostenvoranschlag. Sie bekommen von uns Belege mit allen Angaben, die Ihre Pflegekasse braucht – und einen festen Fahrer, der Sie von der Wohnungstür bis zum Ziel begleitet. Mehr zu Seniorenfahrten und Privatfahrten.
Nur, wenn der Anbieter in Berlin als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist und die Fahrt Teil einer Begleit- oder Unterstützungsleistung ist – zum Beispiel Begleitung zum Arzt oder zum Einkauf. Reine Taxifahrten ohne Anerkennung erstattet die Pflegekasse nicht.
131 € im Monat – für alle Pflegegrade 1 bis 5 bei Pflege zu Hause. Nicht genutzte Beträge sammeln sich im Kalenderjahr an und können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.
Der Entlastungsbetrag (131 €/Monat, ab Pflegegrad 1) erstattet Kosten anerkannter Angebote und Pflegedienste. Die Verhinderungspflege (ab Pflegegrad 2, bis zu 3.539 € im Jahr aus dem gemeinsamen Jahresbetrag) ersetzt die private Pflegeperson, wenn sie verhindert ist – auch stundenweise und durch frei gewählte Helfer oder Dienste, mit Kostenzusage der Kasse.
Der Anspruch besteht mit dem Pflegegrad automatisch. Beantragen müssen Sie nur die Erstattung: Rechnung einreichen oder eine Abtretungserklärung unterschreiben, damit der Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnet.
Medizinisch notwendige Fahrten zahlt die Krankenkasse mit Transportschein – bei aG, Bl, H, Pflegegrad 4 oder 5 (Pflegegrad 3 mit Mobilitätseinschränkung) gilt die Genehmigung als erteilt, sonst entscheidet die Kasse im Einzelfall. Eine Begleitung zum Arzttermin ohne Transportschein kann über anerkannte Alltagsbegleitung (Entlastungsbetrag) oder stundenweise Verhinderungspflege laufen.
Wir beraten Sie gerne – unverbindlich, kostenlos und mit Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden.
Wir organisieren täglich Kranken- und Behindertenfahrten in allen 12 Berliner Bezirken und beraten Fahrgäste, Angehörige und Einrichtungen zu Transportschein, Kostenträgern und Rollstuhlsicherung. Dieser Ratgeber fasst unsere Praxiserfahrung zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung – maßgeblich sind Ihre Krankenkasse bzw. der Kostenträger. Mehr über uns