Der Transportschein – offiziell „Verordnung einer Krankenbeförderung" (Muster 4) – ist die Eintrittskarte zur Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse. Damit die Kasse zahlt, muss er vollständig und richtig ausgefüllt sein. Hier sehen Sie am aktuellen, neuen Formular (Fassung „Muster 4 (7.2020)“), worauf es bei jedem einzelnen Feld ankommt – und was sich gegenüber der alten Version geändert hat.
Die folgende Grafik zeigt das aktuelle Formular Muster 4 als vereinfachte Nachbildung – ausgefüllt für eine typische genehmigungsfreie Fahrt zur ambulanten Behandlung mit Taxi/Mietwagen im eigenen Rollstuhl. Die roten Nummern führen Sie zu den Erklärungen darunter.
Name, Geburtsdatum, Krankenkasse und Versichertennummer werden in der Praxis von der Gesundheitskarte übernommen. Prüfen Sie das Ausstellungsdatum: Es muss vor oder am Tag der Fahrt liegen.
Mindestens ein Kreuz ist Pflicht. Oben stehen die genehmigungsfreien Fahrten: a) stationäre Behandlung, b) ambulante Behandlung bei Merkzeichen aG, Bl oder H, Pflegegrad 4 oder 5 oder Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, c) andere Fälle wie die Fahrt in ein Hospiz. Darunter die genehmigungspflichtigen: d) Dialyse, onkologische Chemo- oder Strahlentherapie, e) vergleichbare Mobilitätsbeeinträchtigung bei mindestens sechs Monaten Behandlung, f) jede Fahrt mit dem Krankentransportwagen. Bei d) bis f) muss die Krankenkasse vor Fahrtantritt zustimmen – bei Dialyse und Chemotherapie meist als Dauergenehmigung für die ganze Serie.
Für eine Einzelfahrt genügt das Datum. Bei Serienfahrten (z. B. Dialyse dreimal pro Woche) müssen Zeitraum und Häufigkeit eingetragen sein – dann gilt ein Schein für die ganze Serie. Bei genehmigungsfreien Fahrten darf das Datum fehlen, wenn der Termin bei der Verordnung noch nicht feststeht.
Für unsere Fahrten muss „Taxi/Mietwagen" angekreuzt sein – das umfasst auch rollstuhlgerechte Fahrzeuge. Fahren Sie im eigenen Rollstuhl, gehört zusätzlich das Kreuz bei „Rollstuhl" dazu (beim Tragestuhl entsprechend „Tragestuhl"). Ein KTW wird nur verordnet, wenn während der Fahrt medizinisch-fachliche Betreuung nötig ist; das muss die Praxis dann begründen.
Wohin die Fahrt geht – inklusive Kreuz bei „Hin- und Rückfahrt", wenn Sie auch zurückgebracht werden sollen. Fehlt das Kreuz, zahlt die Kasse unter Umständen nur eine Richtung. Bei einem Klinikaufenthalt verordnet die Praxis nur die Hinfahrt – die Rückfahrt verordnet das Krankenhaus.
Ohne Arztstempel und Unterschrift ist die Verordnung ungültig. Werfen Sie vor dem Verlassen der Praxis einen kurzen Blick darauf – das erspart einen zweiten Weg. Ausgestellt wird der Schein vor der Fahrt; nachträglich nur im Notfall.
Wer nach dem „neuen Transportschein“ sucht, meint das überarbeitete Formular, das seit dem 1. Juli 2020 gilt. Sie erkennen es am Vermerk „Muster 4 (7.2020)“. Nach unserem Stand (Oktober 2026) ist das weiterhin die gültige Fassung. Die wichtigsten Unterschiede zur alten Version:
Dazu kommen Regeln, die im Alltag oft untergehen: Verordnen dürfen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten – auch nach einer Videosprechstunde oder einem Telefonkontakt, wenn Sie der Praxis aus persönlicher Behandlung bekannt sind. Ausgestellt wird der Schein vor der Fahrt, nachträglich nur im Notfall. Für Fahrten zur Reha gibt es keinen Transportschein; die An- und Abreise klären Sie vorab mit Krankenkasse oder Reha-Träger (mehr bei unseren Kur- und Reha-Fahrten).
Grundlage sind § 60 SGB V und die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Fahrten zur ambulanten Behandlung zahlt die Krankenkasse nur in Ausnahmefällen – und das Formular unterscheidet genau danach:
Wichtig – häufiges Missverständnis: Ein Grad der Behinderung (GdB) allein reicht nicht aus – auch nicht GdB 80 oder 100. Entscheidend sind die Merkzeichen im Ausweis bzw. der Pflegegrad. Wer keines davon hat, kann bei der Krankenkasse eine Genehmigung im Einzelfall beantragen, wenn die Behandlung zwingend eine Beförderung nötig macht. Wir unterstützen Sie gerne dabei.
Fahrten zur stationären Behandlung (Aufnahme und Entlassung) sind grundsätzlich genehmigungsfrei. Es gilt die gesetzliche Zuzahlung von 10 % der Fahrkosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Fahrt – außer Sie sind von Zuzahlungen befreit. Ab 1. Januar 2027 steigen die Grenzen laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung auf mindestens 7,50 € und höchstens 15 € je Fahrt (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz).
Mindestens ein Kreuz bei Abschnitt 1 – bei Merkzeichen oder Pflegegrad das Kreuz bei b), bei Dialyse oder Chemo d) plus Genehmigung der Kasse.
Für Fahrten mit Sanftmobil muss „Taxi/Mietwagen" angekreuzt sein – im Rollstuhl zusätzlich „Rollstuhl".
Bei regelmäßigen Fahrten: Zeitraum und Frequenz statt Einzeldatum.
Beides muss vorhanden sein – sonst ist der Schein ungültig.
Alles vollständig? Dann senden Sie uns den Schein einfach als Foto per WhatsApp oder E-Mail – wir kümmern uns um den Rest, bei genehmigungspflichtigen Fahrten auch um den Kontakt mit Ihrer Krankenkasse.
Versichertendaten, Grund der Beförderung, Behandlungstag bzw. -frequenz, Beförderungsmittel sowie Datum, Stempel und Unterschrift der Ärztin oder des Arztes. Ohne Unterschrift und Stempel ist die Verordnung ungültig.
Nein. Ein Grad der Behinderung allein genügt nicht – entscheidend sind die Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H, Pflegegrad 4 oder 5, oder Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung.
Nur die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt (Praxis oder Krankenhaus). Sie selbst prüfen nur, ob alles vollständig ist.
Die Krankenkasse kann die Kostenübernahme ablehnen oder Rückfragen stellen. Lassen Sie fehlende Angaben direkt in der Praxis ergänzen – wir weisen Sie gerne vorab darauf hin.
Das aktuelle Formular gilt seit 1. Juli 2020 und trägt den Vermerk „Muster 4 (7.2020)“. Es trennt genehmigungsfreie Fahrten (a–c) von genehmigungspflichtigen (d–f) und ist nach unserem Stand vom Oktober 2026 weiterhin die gültige Fassung.
Nein. Dialyse, onkologische Chemo- und Strahlentherapie stehen auf dem Muster 4 unter d) und sind genehmigungspflichtig. Die Krankenkasse erteilt dafür in der Regel eine Dauergenehmigung für die ganze Behandlungsserie – beim Antrag helfen wir Ihnen.
Grundsätzlich nicht: Die Verordnung wird vor der Fahrt ausgestellt, nachträglich nur in Notfällen. Ist Ihr Gesundheitszustand der Praxis bekannt, geht die Verordnung auch nach einem Telefon- oder Videokontakt.
Senden Sie ihn uns per WhatsApp oder E-Mail – wir prüfen ihn kostenlos und planen Ihre Fahrt.
Jetzt Fahrt anfragenWir organisieren täglich Kranken- und Behindertenfahrten in allen 12 Berliner Bezirken und beraten Fahrgäste, Angehörige und Einrichtungen zu Transportschein, Kostenträgern und Rollstuhlsicherung. Dieser Ratgeber fasst unsere Praxiserfahrung zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung – maßgeblich sind Ihre Krankenkasse bzw. der Kostenträger. Mehr über uns