
Die Krankenkasse übernimmt Krankenfahrten mit Transportschein – aber nicht ganz: Pro Fahrt bleibt ein gesetzlicher Eigenanteil. Wie hoch er ist, warum er auch für Kinder gilt und wie Sie sich über die Belastungsgrenze befreien lassen, erklären wir hier mit Rechenbeispielen aus Berlin.
Für jede von der Krankenkasse übernommene Fahrt zahlen gesetzlich Versicherte 10 Prozent des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro – nie mehr als die Fahrt selbst kostet (§ 61 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 60 Abs. 2 SGB V). Entscheidend ist das Wort „je Fahrt": Hin- und Rückfahrt sind zwei Fahrten, also fallen zweimal 5 bis 10 Euro an. Die Zuzahlung gilt für alle Krankenfahrten, die die Kasse zahlt – zur ambulanten Behandlung mit Genehmigung, zur Dialyse, zur Chemo- oder Strahlentherapie, zur stationären Aufnahme und Entlassung.
Die Zuzahlung ist kein „Trinkgeld" für den Fahrdienst, sondern gesetzlich festgelegt: Der Fahrdienst zieht sie für die Krankenkasse ein und rechnet den Rest direkt mit der Kasse ab.
Ja. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von fast allen Zuzahlungen befreit – Fahrkosten sind die Ausnahme. Bei Krankenfahrten zahlen auch Kinder den Eigenanteil von 5 bis 10 Euro je Fahrt. Befreien lassen sich Familien nur über die Belastungsgrenze (siehe unten), in der die Zuzahlungen der Kinder mitgezählt werden.
Bei kurzen Strecken greift meist der Mindestbetrag von 5 Euro, bei längeren Fahrten der Höchstbetrag von 10 Euro – mehr als 10 Euro je Fahrt sind nie fällig.
Alle Zuzahlungen eines Kalenderjahres – Medikamente, Hilfsmittel, Krankenhaus, Fahrten – zählen zusammen. Ist die Belastungsgrenze erreicht, befreit die Krankenkasse Sie für den Rest des Jahres (§ 62 SGB V). Sie liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung bei 1 Prozent. Für Ehepartner und Kinder im Haushalt werden Freibeträge vom Einkommen abgezogen; wer Bürgergeld, Grundsicherung oder Sozialhilfe bezieht, rechnet mit dem Regelsatz.
So beantragen Sie die Befreiung: Quittungen aller Zuzahlungen sammeln (auch unsere Fahrtquittungen), Einkommensnachweis beilegen, formloser Antrag oder Formular der Kasse. Nach der Bewilligung erhalten Sie eine Befreiungsbescheinigung, die Sie dem Fahrer zeigen – ab dann entfällt die Zuzahlung. Viele Kassen bieten an, den Jahresbetrag im Voraus zu zahlen und sofort befreit zu sein.
Sie geben uns den Transportschein mit, wir rechnen die Fahrt mit Ihrer Krankenkasse ab und ziehen nur die gesetzliche Zuzahlung ein – Sie erhalten dafür eine Quittung für Ihre Zuzahlungsübersicht. Liegt eine Befreiungsbescheinigung vor, zahlen Sie nichts. Bei Serienfahrten (Dialyse, Physio, Chemo) sagen wir Ihnen vorab, wie hoch der Eigenanteil insgesamt wird, und erinnern an den Antrag auf Befreiung, sobald sich die Belastungsgrenze abzeichnet.
Nein. Sie erhalten von uns eine Quittung über die gesetzliche Zuzahlung; ob bar, per Rechnung oder gesammelt im Monat, vereinbaren wir mit Ihnen. Mit Befreiungsbescheinigung entfällt die Zuzahlung ganz.
Zweimal – Hin- und Rückfahrt sind zwei Fahrten mit je 5 bis 10 Euro Zuzahlung.
Nein. Fahrkosten sind die einzige Zuzahlung, die auch unter 18 Jahren gilt. Eine Befreiung ist nur über die Belastungsgrenze der Familie möglich.
1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt statt 2 Prozent – Voraussetzung ist eine ärztlich bescheinigte Dauerbehandlung (mindestens ein Arztbesuch pro Quartal wegen derselben schweren Krankheit).
Wir beraten Sie gerne – unverbindlich, kostenlos und mit Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden.
Wir organisieren täglich Kranken- und Behindertenfahrten in allen 12 Berliner Bezirken und beraten Fahrgäste, Angehörige und Einrichtungen zu Transportschein, Kostenträgern und Rollstuhlsicherung. Dieser Ratgeber fasst unsere Praxiserfahrung zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung – maßgeblich sind Ihre Krankenkasse bzw. der Kostenträger. Mehr über uns